Durch Alexander Hartmann und Jurablogs auf eine “juristische Fachpublikation” Stellungnahme zur Haftung des Hosting-Providers gem. § 11 S. 1 TDG anlässlich der Entscheidung des LG Hamburg (Az. 324 O 721/05) aufmerksam geworden, bin ich nunmehr vollends davon überzeugt, dass die Verweigerungshaltung der rechtsberatenden Interessen- und Lobbyverbände hinsichtlich der Öffnung des juristischen Beratungsmarktes für Absolventen von Fachhochschulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen dem Grunde nach gerechtfertigt erscheint. Unter Umständen sollten sich die Studiengangsverantwortlichen der einschlägigen Bildungseinrichtungen überlegen, neben dem Recht der Informationstechnologie und Kommunikationswirtschaft auch die Grundlagen der juristischen Methodik in den engeren Fokus der Ausbildung zu rücken. Nach meinem Dafürhalten scheinen hier noch Defizite vorzuliegen.