Klar, mittlerweile muss man ja an nahezu jedem Gesetz schrauben und drehen (online-Durchsuchung; Verkehrsüberwachung; bald Vorratsdatenspeicherung). Das Inzestverbot ist zudem eh nicht so wichtig („nur einen schmalen Bereich der persönlichen Lebensführung“). Da kann man schon einmal weitgehend gefahrlos kräftig durcheinanderkommen bzw. die Lust verlieren. Und wenn Hassemer weitgehend stimmig etwas anderes vertritt: Soll er doch, ist eh bald Rentner.
Also ruckzuck die Entscheidung gezimmert: Ein paar Textbausteine zur Geschichte kommen nicht schlecht und sind dankenswerterweise mit Copy und Paste einzufügen. Was dann? Schnell noch das Dogma vom Denken in Rechtsgüter diffamiert, weil über den Rechtsgutsbegriff keine Einigkeit bestehe. Mit Sicherheit muss Hassemer in den Sitzungen berichtet haben, dass man eben aus einem derartigen Komplexbegriff nicht „more geometrico“ alles ableiten könne und dass er in erster Linie eine negative Funktion habe. Wie gesagt: egal oder eben die Ansicht eines Strafrecht-Spinners. Überdies: Schreibt das BVerfG nicht selbst davon, dass das Strafrecht „ultima ratio“ des Rechtsgüterschutzes sei (Rn. 35)? Wenn es sich dann aber weigert, die Erkenntnisse zum Begriff des Rechtsguts zur Kenntnis zu nehmen (vom Senat nur „mit spitzen Fingern angefasst“; Hassemer Rn. 80), verkommt dieser elementare (und zutreffende) Satz zu einer beliebigen Leerformel. Plötzlich ist das Strafrecht zu einer (nicht mal der letzten) Ratio des Schutzes von Moral (so im Ergebnis auch Hassemer Rn. 101) mutiert.
Und so geht es in der Entscheidung lustlos drunter und drüber: Die empirischen Studien zu familien- und sozialschädlichen Wirkungen des Geschwisterinzests seien zwar nicht als repräsentativ bewertet worden. Aber das sei egal, sie deuteten schon in die richtige Richtung (Rn. 44). Klar, diese sozialwissenschaftlichen Spitzfindigkeiten nerven eh.
Im engsten Familienverband außerhalb des Verhältnisses zwischen den Eltern sexuelle Beziehungen zu verhindern, habe „seinen guten Sinn“ (Rn. 46). Hätte diese Begründung nicht eigentlich als solche schon gereicht? Sie ist von geradezu brillanter Klarheit.
In Rn. 50 dann das Meisterstück, das auch Hassemer gefällt (Rn. 101): „Vielmehr rechtfertigt sich die angegriffene Strafnorm in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist. Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie erfüllt die Strafnorm – auch durch ihre Ausstrahlungswirkungen über den tatbestandlich eng umgrenzten strafbewehrten Bereich hinaus – eine appellative, normstabilisierende und damit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt.“
Das hieß in meiner wissenschaftlichen Ausbildung „Pizza mit alles“. Dass in der gesamten Entscheidung – leider auch von Hassemer – permanent Aufgabe des Strafrechts (Rechtsgüterschutz) und Zwecke des Strafrechts (Prävention in ihren verschiedenen Spielarten) vermengt werden, stört einen schon fast nicht mehr. Testfrage: Ist der „Schutz der Familie“ jetzt Aufgabe des Strafrechts oder Strafzweck? Die Antwort lautet: weder – noch.
Also: Es gibt keinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck der in Frage stehenden Strafnorm (Hassemer Rn. 102). Und selbst wenn es ihn gäbe, würden alle drei Komponenten des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein hartes Urteil fällen: nicht geeignet, nicht erforderlich, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.
Schade Bundesverfassungsgericht, dabei lief es doch in den letzten Wochen ganz gut. Aber das Strafrecht war ja noch nie das Steckenpferd von Karlsruhe, das konnte eigentlich immer machen, was es wollte.
So wie auch dieses Mal eben. Und es bleibt die schlichte Erkenntnis, die das Bundesverfassungsgericht selbst in gleicher Schlichtheit formuliert: „Man wolle keinen Bruch mit der Tradition des Inzestverbots herbeiführen (Rn. 50).“ Also: Weiterschlafen, bald ist ja endlich auch kein Strafrechtswissenschaftler mehr vertreten, wenn das mit Dreier geklärt ist.
Vielleicht sollte man mal auf das Aktenzeichen gucken, dann erklärt sich manches von selbst. Langsam sollte doch bekannt sein, dass es “das” Bundesverfassungsgericht nicht gibt.