Recht Dieses Weblog von Michael Bunzel widmet sich folgenden (juristischen) Themenbereichen: Informationstechnik und Informationssicherheit Darüber hinaus finden sie hier auch Informationen zu folgenden Themenbereichen der IT-Sicherheit:
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2 filed @ Wednesday, December 05, 2007 by mascha     4

Genies, vom Innenministerium verpflichtet

Aus einer kleinen Anfrage der FDP zum Einsatz technischer Maßnahmen im Rahmen der “Quellen-Telekommunikationsüberwachung”:

Besteht – wie dies auch in der Anhörung von sachverständigen Auskunftspersonen vor dem Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung über das Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vorgetragen wurde – die Möglichkeit, die eingesetzten Programme, die laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Rechtsstaatliche Probleme bei der Überwachung der Telekommunikation im Internet“ im Umfang beschränkt sind, sich ansonsten aber der gleichen oder ähnlichen Technik wie die für die sog. Onlinedurchsuchung zu verwendenden Programme bedienen, nach der Installation zu verändern, so dass jedenfalls technisch die Möglichkeit bestünde, auch auf weitere Daten zuzugreifen?
Die Antwort der Bundesregierung:
Die zur Durchführung der Quellen-TKÜ genutzte Software war programmtechnisch so programmiert, dass lediglich auf die vom Beschluss umfassten Audio-Daten zugegriffen werden konnte. Eine Änderung der einmal installierten Software war zum einen aus den oben genannten programmtechnischen Gründen und zum anderen infolge der fehlenden Online- Zugriffsfähigkeit auf diese Software nicht möglich.
Man sollte erwägen, die genialen Werkschöpfer dieses Stücks Software für die anstehenden Security-Konferenzen zu verpflichten: Es war sicher nicht einfach, das Patching der Executables oder aber die Modifikation des beanspruchten Speichers zur Laufzeit ohne Ausnahme zu unterbinden. Nicht zu vergessen die Verhinderung des Disassemblierens. Ach so ... und online auf die Software zugreifen ist freilich auch nicht möglich - schließlich wurden die entsprechenden Sniffer/Trojaner ja mit keinerlei Schnittstellen zum Onlinezugriff ausgestattet. Sozusagen völlig unsichtbare Tarnkappentrojaner mit hyperultra Rootkitfunktionalität.

Führt man sich den vollständigen Antworttext der Bundesregierung zu Gemüte, weiß man letztendlich nicht, worüber man erschreckter sein soll: Über die Unbekümmertheit resp. Arroganz der Exekutive hinsichtlich der beanspruchten Deutungshoheit grundrechtlicher Freiheiten (Eigentlich ist die Konzelation der zur Übertragung vorgesehenen Informationen noch keine Kommunikation, sondern “Vorkommunikation” - damit also kein Art. 10 GG. Der Schutz der räumlichen Sphäre einer Wohnung ist allerdings auch nicht betroffen - damit also auch kein Art. 13 GG. Freilich sieht das Ergebnis nicht so überzeugend aus - dann also doch lieber Art. 10 GG - da existieren wenigstens umfängliche Eingriffsmöglichkeiten der Bedarfsträger.) oder über die völlige Ahnungslosigkeit bezüglich der zu Grunde liegenden technischen bzw. technologischen Implikationen dieses normativen Irrsinns.


   
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