Ein großer Tag: Wie der Tagesspiegel in seiner heutigen Ausgabe unter dem Titel “Freiheit im Internet als Grundrecht” berichtet, wird die Koalition derzeit von einer große Harmoniewelle erfasst, die zum Erstaunen des Betrachters augenscheinlich nicht auf die Freiheitsrechte des Einzelnen zurollt, sondern vielmehr eine Bresche in die immer deutlicher zu Tage tretende Manifestation staatlicher Gewaltausübung zu schlagen bereit ist. Voller Inbrunst verkünden Politiker von SPD und Union ein konzertiertes Zusammenwirken zum Zwecke einer Anpassung des Grundrechtskatalogs an die moderne Kommunikationsgesellschaft. Ziel sei es, ein neues Grundrecht für die Freiheit im Internet zu konstituieren. Eigentlich ein gute Sache, so ein “neues” Freiheitsrecht – irgendwo zwischen Menschenwürde, Post- und Fernmeldegeheimnis und der Unverletzlichkeit der Wohnung sollte doch noch ein wenig Platz sein, um die “vierte Dimension” der menschlichen Existenz – also dem Internet nach der Wiefelspütz’schen Diktion – zu verorten. Eigentlich ein netter Zug von Herrn Wiefelspütz, der mit der Unterstützung seines CDU-Kollegen Göbel - gänzlich entgegen seiner bisherigen grundrechtsfeindlichen Aktivitäten (mitfederführend beim sog. LuftSIG, dem Luftverkehrssicherheitsgesetz, welches aufgrund eklatanter rechtlicher Mängel so kläglich vor dem BVerfG scheiterte; Befürworter einer sog. Online-Durchsuchung) - nunmehr offenkundig zum Kämpfer für die Freiheitsrechte des Wahlvolks mutiert.
Der gute Eindruck währt allerdings nicht lange: So macht schon Herr Göbel schnell deutlich, wohin die Fahrt gehen soll: “… Unser Ansatzpunkt ist die aktuelle Frage der Online-Durchsuchung. […] Das Grundgesetz ist auf einen Zustand abgestellt, der das Internet nicht berücksichtig . [Für einen] Eingriff in ein Grundrecht – wie bei der Online- Durchsuchung – muss zunächst definiert sein, um welches Grundrecht es sich dabei eigentlich handelt . …” So so – für die CDU ist also “Konstituierung eines Freiheitsrechts” das Synomym für die Verfestigung funktionaler Schranken desselbigen. An sich dogmatisch stringent – schließlich will man ja wissen, wie man die Eingriffsnorm der Online-Durchsuchung gesetzestechnisch ausarbeiten muss, damit diese sich letztendlich als Ausdruck der Schrankensystematik des betreffenden Grundrechts präsentiert. Nun gut – also wieder mal Sicherheitspolitik in bester deutscher Manier.
Aber da ist ja noch Herr Wiefelspütz und sein uneingeschränktes Bekenntnis zur Ausformung eines Grundrechts für die Freiheit im Internet – ohne Wenn und Aber, ohne Vorbehalte, gänzlich der Beschränkung staatlicher Gewaltausübung zu Gunsten der Freiheitsrechte des Einzelnen verpflichtet.
Gänzlich? Hmmm … irgendwie doch seltsam. Gab es denn nicht schon Abwehrrechte gegen staatliche Gewaltausübung, die eben jene Freiheitsbetätigung in ihren verschiedenartigen Nuancen mit erfassen? Wie war das mit der Menschenwürde, der informationeller Selbstbestimmung und dem Post- und Fernmeldegeheimnis? Ah ja - ich vergaß: Die Menschenwürde ist ja, insbesondere unter dem Blickwinkel der Art und Weise des angestrebten Informationsabgriffs i.R. einer “Online-Durchsuchung”, für die Zwecke der Koalition so ziemlich ungeeignet: Keinerlei Schranken und immer so ein lästiger Rechtfertigungsdruck vor dem BVerfG. Und die informationelle Selbstbestimmung ist auch nicht besser – Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, Wesensgehalt und schon wieder dieser Aspekt der Menschenwürdegewährleistung. Da kann man ja gar nicht so nett eingreifen. Ach Mann! Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist schließlich auch nicht das Gelbe vom Ei – trägt ebenfalls wesentliche Aspekte der spezifischen Ausprägung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts in sich, hat demzufolge lästig enge Schranken und man muss immer so einen komischen Richter um Erlaubnis fragen. Wo kommen wir denn da hin – schließlich sind der Wolfgang und der Dieter jetzt erwachsen und müssen nicht mehr um Erlaubnis fragen.
Am schönsten wäre es natürlich, wenn man dieses verdammte Grundrecht auf “Freiheit im Internet” in der allgemeinen Handlungsfreiheit verorten könnte. Da schlägt man praktisch zwei Fliegen mit einer Klappe: Man schenkt dem Wahlvolk einen Schutzbereich, der weiter gar nicht reichen könnte (und propagiert das dann als umfassenden Grundrechtsschutz) und genehmigt sich sodann – dank der Schrankensystematik in Art. 2 I GG - in gleicher Weise eine ebenso weitreichende Beschränkung der Freiheitsgewährleistung. Das wäre ein Traum für Wolfgang und Dieter.
Dumm nur, dass das gesellschaftliche Klima derzeit so gereizt ist – da tönen doch sogar schon irgendwelche anwaltlichen Berufsverbände und alteingesessene Printmedien herum, dass sich Deutschland auf bestem Wege in die Überwachungs- und Schnüffelgesellschaft befindet. Also Vorsicht! Manchmal ist der mühseligere Weg dann doch der sicherere. Toll, dass der Dieter da auf die Idee mit dem neuen Grundrecht kam. Auf diese Weise kann man schließlich auch das Maximum für unsere immer neugierigen Bedarfsträger heraus holen. Nicht nur, dass man schon am Umfang des Schutzbereichs des neu zu schaffenden Freiheits- und Abwehrrechts trefflich herumfeilen kann. Nein! Auch die Schrankenbestimmungen lassen sich da optimal an die hoheitlichen Bedürfnisse anpassen. Oh Mann! Die parlamentarische Demokratie ist tatsächlich besser als jede Diktatur, denn letztlich kann man dem Wahlvolk jedwede Beschränkung der eigenen Freiheit schmackhaft machen wenn man es nur richtig kommuniziert. Und daran arbeiten Wolfgang, Dieter und all‘ die anderen “Sicherheitsexperten” derzeit kräftig.
Vielen Dank für den schönen Artikel, das Lesen bereitet zumindest dem Juristen einigen Spaß