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2 filed @ Thursday, October 11, 2007 by Micha Bunzel     4

Die FAZ als Zentralorgan der Verfassungsfeinde?

Die einseitige Fokussierung auf den geistigen Auswurf von Stefan Tomik führte dazu, dass eine weitere intellektuelle Größe im tagespolitischen Journalistengeschäft der FAZ (fast) unterging: Dr. Reinhard Müller. Von besagtem Journalisten erwartet man aufgrund seiner Vorbildung (ehemals wissenschaftlicher Mitarbeiter eines öffentlich-rechtlichen Lehrstuhls) eigentlich eine feinsinnige Akzentuierung der normativen Implikationen des ”Falls”. Nun gut - vielleicht nicht feinsinnig, das würde gegebenenfalls dem Image seines Arbeitgebers schaden. Zumindest jedoch erwartet man eine sachverständige Kommentierung. Welch’ herbe Entäuschung! Vielmehr bewegt sich Herr Müller in der Manier eines Champions der kanadischen Timbersports League durch den Wald der Freiheitsrechte, jederzeit bereit, mit seinem arg rostig-stumpfen Beilchen hier und da eine Lichtung für die Strafverfolger, Geheimdienste und sonstigen Bedarfsträger zu schlagen.

Abgesehen von den rudimentären technischen Ausführungen, die besagten Journalisten nicht unbedingt als Kenner der Sachmaterie ausweisen, offenbart Herr Dr. Müller gerade in Hinsicht auf die zu Grunde liegende rechtliche Dogmatik erstaunliche Wissenslücken:

Nicht nur, dass Herr Dr. Müller aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen der Funktionalität des “großen Lauschangriffs” hinterher trauert, welcher nunmehr aufgrund der boshaften Zurechtschneidung durch das BVerfG im Grunde überhaupt nicht mehr funktional eingesetzt werden kann (und diese Folge vom Autor dann auch noch euphemistisch als Beweis dafür anführt wird, dass die ganze Aufregung um die akustische Wohnraumüberwachung angesichts der ein oder zwei Überwachungsmaßnahmen völlig überdimensioniert erschien - oder um es mit den Worten von Dr. Müller zu sagen: “… Dem liegt ein zweifelhaftes Verständnis [..] von Ursache und Wirkung [...] zugrunde. ...")!

Nein! Den Vogel schießt Herr Dr. Müller ab, in dem er seiner Leserschaft pathetisch die Frage stellt, worin denn nun eigentlich genau die “angeblich” nicht hinzunehmende Verletzung der Menschenwürde i.R. der akustischen Wohnraumüberwachung liege? Schließlich werden, so Dr. Müller argumentativ, mitgeschnittene Gespräche oder ausgekundschaftete Daten ja nicht veröffentlicht und auch nicht ewig aufbewahrt.

Diese Frage in einem verfassungsrechtlichen Grundlagenseminar gestellt, beschert dem Fragenden regelmäßig eine Vielzahl erfrischend kreativer und vor allem fachlich gut begründeter Antworten, die allesamt auf den Grundgedanken fußen, die das von Dr. Müller zitierte Minderheitenvotum der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt so expressiv in der Vordergrund rücken: Die Verletzung der Menschenwürde und des Kernbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schlussfolgern letztlich allein schon aus dem Akt der technischen Überwachung an sich, dem Umstand also, dass das gesprochene Wort vom Hoheitsträger vernommen oder aufgezeichnet wird - oder um es mit den Worten des Strafrechtlers zu sagen: Es geht letztlich nicht um ein Beweisverwertungsverbot, sondern vielmehr um ein Beweiserhebungsverbot i.F. eines Beweisthemaverbots. Die Speicherung (und ggf. spätere Verwertung der Aufzeichnungen) sind insoweit bloße Vertiefungen der jeweiligen Grundrechtseingriffe. Ob die aufgezeichneten Informationen veröffentlicht bzw. wie lange diese gespeichert werden, spielt für die Frage des Grundrechtseingriffs letztlich gar keine Rolle mehr - der Eingriff ist dann schon geschehen. Und eben auch nicht mehr rückgängig zu machen. Und da wir uns hier im Schutzbereich der Menschenwürde sowie im Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewegen, bedeutet hier Eingriff auch gleich Verfassungswidrigkeit. Oder um es mit den Worten der zitierten Richterinnen zu sagen:

Nicht jede Äußerung in einer Privatwohnung hat höchstpersönlichen Charakter. Dort aber, wo die Privatwohnung dem Ausdruck und Austausch persönlicher Empfindungen und Meinungen dient, ist ihr Schutz zur Wahrung der Menschenwürde absolut.

Allerdings ist es gerade wegen der Abgeschlossenheit einer Privatwohnung für einen Außenstehenden zunächst nicht erkennbar, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihr höchstpersönliche Dinge oder aber solche zur Sprache kommen, die die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berühren. Wie im Urteil ausgeführt, gibt es für eine solche Unterscheidung lediglich Anhaltspunkte, die auf den Inhalt dessen schließen lassen, was in der Wohnung stattfindet. So lässt sich bei Privatwohnungen eher als bei Geschäftsräumen, bei Gesprächen mit eng Vertrauten eher als mit Geschäftspartnern oder Bekannten eine Situation vermuten, die dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen ist. Gewissheit, ob dies zutrifft, bekommt man jedoch erst, wenn man die Abgeschlossenheit der Wohnung durchbricht und sich Kenntnis von dem verschafft, was in ihr passiert. Damit aber kann man schon in einen Bereich eingegriffen haben, der als intimer durch die eigenen vier Wände gerade absoluten Schutz erfahren soll. Forderte man für die Zuordnung einer Situation hinter verschlossenen Türen zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eine jeweils konkrete Feststellung, hätte dies also zur Folge, dass stets ein Eingriff in diesen Kernbereich zunächst hingenommen wird, was Art. 79 III GG gerade verhindern soll. Um des Schutzes der Möglichkeit freier persönlicher Entäußerung willen zur Wahrung der Menschenwürde ist deshalb jedenfalls für Privatwohnungen, in denen sich der Beschuldigte allein, mit Familienmitgliedern oder mit ersichtlich engen Vertrauten aufhält, zu unterstellen, dass sie Raum bieten und genutzt werden für höchstpersönliche Kommunikation. Sie genießen deshalb umfassenden Schutz, wie ihn Art. 13 I GG gewährleistet.

So einfach ist das.

Freilich könnten wir diese simple Feststellung nun auch noch in den Adelsstand der hochwissenschaftlichen Probleme erheben: Den Fakt des “Eingriff == Verfassungswidrigkeit” hat natürlich auch die das Votum stützende Senatsmehrheit gesehen. Und die stellte sich dann die Frage, wie man aus dieser Gemengelage herauskommt, ohne die Unantastbarkeit der Menschenwürde grundsätzlich in Frage zu stellen. Und hier kommt nur der Kunstgriff des (gefahr)erforschenden Eingriffs ins Spiel. Man deklariert die Betätigung des Betroffenen (die Kommunikation im räumlich geschützten Bereich der eigenen Wohnung) einfach als (punktuell) außerhalb des Schutzbereichs der Menschenwürde liegend, versieht den Eingriff in diesen Bereich einfach mit dem Label “erforschend” i.S.v. “wir müssen erst einmal festellen, ob die freiheitliche Betätigung sich überhaupt im uneingeschränkt geschützten Bereich der Menschenwürde vollzieht”, flankiert diesen Eingriff mit einem verfahrenssichernden Instrumentarium und hofft (leider erfolgreich) das diese Maskerade darüber hinwegtäuscht, was die Maßnahme im Grunde ist: verfassungswidrig. Das Ergebnis ist letztlich eindeutig: Die Unantastbarkeit der Menschenwürde hat spätestens mit der Entscheidung zur akustischen Wohnraumüberwachung ihre Unschuld verloren. Kein Wunder, dass sich die Rattenfänger nunmehr aus ihren Löchern trauen, um mittels Rettungsfolter, Luftsicherheitsverkehrsgesetz und Onlineüberwachung den endgültigen Dammbruch zu vollziehen.

Weitere erfreulich kritische Stimmen mit Blick auf das Geschreibsel des Dr. Müller finden sich i.Ü. im lawblog, im Kleinblog sowie im Blog von RA Melchior.

Weitergehende Leserproben des Herrn Dr. Müller finden sich hier und hier


   
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2 Kommentare     4
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  1. Beeindruckend gut, der Artikel.

    Hinweis zum vorletzten Absatz “Freilich könnten wir ...”: in Deutschland gibt es eine schöne Tradition im Überwinden von Verfassungswiderständen durch kreative Begriffserfindung. Spontan fallen mir zwo Begriffe ein:

    1) Keine Kriegsdienstverpflichtung gegen das Gewissen => Begriffserfindung “Gewissensprüfung” zur Einführung einer Prüfinstanz

    2) In den 70ern und frühen 80ern sollten Linke und Spontis nicht beamtet werden dürfen (z. B. als Lehrer). Nachdem Verfassungs-Widrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, erfand man die =Y Verfassungs-Feindlichkeit.

    Mein Motto: Augen auf, Ohren auf, Druck machen!

    Posted by Wolf-Dieter @ 10/11, 06:03 PM
  2. Ein weiteres schönes Beispiel für den polemischen Argumentationsstil von Dr. Müller gibts hier.

    Posted by Max @ 10/11, 07:28 PM
  3. @ Wolf-Dieter: Danke.

    ... ja - die Liste der unsäglichen Wortschöpfungen ist gerade in letzter Zeit wieder ein ganzes Stück länger geworden. Insoweit sollte man einen sog. Buzzwordindikator installieren, der sensorisch auf solche Entwicklungen reagiert und sodann den Input für eine kritische Auseinandersetzung mit jenen liefert. Bedauerlicher Weise ist der Grad der unreflektierten Adaption der hinter diesen Begriffen steckenden “Denke” recht hoch, so dass häufig schon das natürliche Empfinden für “Da stimmt was nicht!” verloren gegangen ist. Um so mehr erlangt Ihr Motto deshalb an Bedeutung.

    Posted by mascha @ 10/12, 09:25 AM
  4. @ Max: Danke für den Hinweis. Ich hatte diesen Artikel in der FAZ auch schon gelesen. Leider ist der Volltext nunmehr in das kostenpflichtige Archiv gewandert, so dass die Einseitigkeit der journalistischen “Berichterstattung” nunmehr leider an der Vielzahl der Interessierten vorübergeht. Andererseits zitiert die von Ihnen genannte Quelle ja sehr pointiert. wink

    Posted by mascha @ 10/12, 09:35 AM
  5. “Abgesehen von den rudimentären technischen Ausführungen”

    naja, das finde ich jetzt das beste am ganzen Kommentar, der Teil der Ausführungen ist mmn korrekt wiedergegeben

    Posted by @ 10/12, 02:19 PM
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